Grundsteuererlass

Die Grundsteuer fällt grundsätzlich auch für vermietete Objekte an, für die nur eine verminderte Miete erzielt wird. Allerdings eröffnet § 34 Grundsteuergesetz die Möglichkeit auf einen nachträglichen teilweisen Grundsteuererlass.

Der Grundsteuererlass muss beantragt werden. Eine Antragstellung ist jeweils nur für das abgelaufene Kalenderjahr möglich. Der Antrag ist bis zum 31.03. zu stellen. Wird die Antragsfrist versäumt, so ist ein möglicher Anspruch auf einen teilweisen Grundsteuererlass verfallen.

Voraussetzung für die Gewährung eines teilweisen Grundsteuererlasses ist neben einer wesentlichen Ertragsminderung für das Mietobjekt durch Leerstände, Mietausfälle etc., dass die/der Grundstückseigentümer/in die Ertragsausfälle nicht zu vertreten hat. Nicht zu vertreten bedeutet, dass die ertragsmindernden Umstände außerhalb der Einflussmöglichkeiten der Grundstückseigentümerin/des Grundstückseigentümers gelegen haben. Im Falle von Leerständen ist nachzuweisen, dass die/der Eigentümerin sich nachhaltig um eine Vermietung der Räumlichkeiten zu einem marktgerechten Mietzins bemüht hat. Nachhaltige Vermietungsbemühungen sind dann anzunehmen, wenn Makler/innen beauftragt und/oder Zeitungsanzeigen aufgegeben und/oder die Räumlichkeiten im Internet angeboten wurden.

Bei einer Minderung der Erträge von mehr als 50 % wird die Grundsteuer pauschal in Höhe von 25 % erlassen, bei einer Ertragsminderung von 100 % (= kompletter Leerstand) werden pauschal 50 % der Grundsteuer erlassen. 

Anträge auf Grundsteuererlass können formlos an die Gemeinde Schalksmühle - Fachbereich für zentrale Dienste und Finanzen - gerichtet werden, gerne auch per E-Mail an eine der hier aufgeführten Ansprechpersonen.

Über die Vermietungsbemühungen ist ein Nachweis beizufügen. Außerdem ist eine Zusammenfassung über die Höhe der nicht eingenommenen Mieteinnahmen vorzulegen.

Kontakt

Frau Jela Petrovic (Grundbesitzabgaben und Entwässerung)

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Frau Sonja Vöbel

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