In der Gemeinde Schalksmühle befinden sich 10 Baudenkmäler und ein Bodendenkmal, die sich zum Teil in öffentlichem Eigentum tlw. aber auch in privatem Eigentum befinden. In der Gemeinde sind die Denkmäler in der sogenannten „Denkmalliste“ eingetragen. Nach der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Danach sind Denkmäler u.a. zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen.
Wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung von Denkmälern werden denkmalpflegerische Maßnahmen, die über den reinen Erhaltungsaufwand hinausgehen, mit Zuschüssen ggfl. von Bund, Ländern und Gemeinden gefördert. Einen grundsätzlichen Überblick über die Arten der Förderung von denkmalpflegerischen Maßnahmen bietet die Informationsbroschüre des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen –Wege, Programme, Zuschüsse-, die über das Ministerium in Düsseldorf oder den Märkischen Kreis, Oberen Denkmalbehörde, Heedfelder Straße 45, 58509 Lüdenscheid, erhältlich ist.
Anträge für Denkmalpflegemittel sind schriftlich bei der Gemeinde als „Untere Denkmalbehörde“ zu stellen. Dem Antrag muss ein Angebot oder Kostenvoranschlag eines Unternehmers über die vorgesehenen Arbeiten beigefügt werden.
Grundsätzlich muss für alle Veränderungen an einem Denkmal, die über den reinen Erhaltungsaufwand hinausgehen, eine „Denkmalrechtliche Erlaubnis“ vorliegen. Das hierfür erforderliche Verfahren führt die Gemeinde Schalksmühle als Untere Denkmalbehörde in Zusammenarbeit mit der Oberen Denkmalbehörde und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Denkmalpflegeamt in Münster für die Antragsteller durch.
Die Arbeiten an einem Denkmal können zu steuerlichen Vergünstigungen führen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt und in der Informationsbroschüre des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen unter dem Titel „Steuertipps für Denkmaleigentümer – gesetzliche Grundlagen und Richtlinien“.
Die Steuerbescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz stellt Ihnen auf Antrag die Gemeinde als „Untere Denkmalbehörde“ aus.
Online-Antrag auf Auskunft aus der Denkmalliste
Online-Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis.