Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Die Kommunalverfassung gibt den Bürgerinnen und Bürgern gemäß § 26 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) das Recht, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Die Bürger/innen können demnach beantragen (Bürgerbegehren), dass sie anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst entscheiden (Bürgerentscheid).

Der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids muss in Textform eingereicht werden und die zur Entscheidung bringende Frage, eine Begründung, eine Einschätzung der Kosten, sowie eine Erklärung über Zuwendungen (§26 a GO NRW) enthalten. Damit der Gemeinderat sich mit dem Inhalt eines Bürgerbegehrens befasst, muss dieses von einer bestimmten Zahl von Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet worden sein. In Nordrhein-Westfalen liegt gemäß §26 Abs.4 GO NRW die Unterschriftshürde je nach Gemeindegröße zwischen 3 und 10 Prozent der Stimmberechtigten einer Kommune. Bitte erkundigen Sie sich nach der aktuellen Quote für die Gemeinde Schalksmühle bei den genannten Ansprechpersonen. Nach Einreichung der Unterschriften werden diese von der Verwaltung auf ihre Gültigkeit geprüft. Der Rat entscheidet schließlich unverzüglich über die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens hinsichtlich Form und Inhalt. Entspricht der Rat dem zulässigen Bürgerbegehren nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Sollte der Rat dem Bürgerbegehren jedoch entsprechen, so unterbleibt der Bürgerentscheid.

Wollen Sie z.B. einen zusätzlichen Kindergarten, eine weitere verkehrsberuhigende Zone oder den Umbau eines Hallenbades in ein Spaßbad in der Gemeinde, so können sie diese Entscheidung selbst in die Hand nehmen.

Für weitere Fragen stehen Ihnen die genannten Ansprechpersonen gerne zur Verfügung.

Kontakt

Frau Sonja Vöbel

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Herr Reinhard Voss

Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

Kämmerer

Fachbereichsleiter

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Frau Sabrina Knappe

Sachgebietsleiterin

Gleichstellungsbeauftragte

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