Das Wasserrecht regelt die Benutzung und Unterhaltung von Gewässern (Flüsse, Bäche, Seen, Grundwasser).
Zu nennen sind hier insbesondere das im Gebiet der gesamten Bundesrepublik geltende Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die ergänzenden Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz LWG).
Vor dem Hintergrund, dass die Gewässer u. a. auch die Versorgung mit Trinkwasser sicherstellen, räumen die gesetzlichen Bestimmungen dem Schutz der Gewässer einen sehr hohen Stellenwert ein. Die Benutzung eines Gewässers, z. B. durch die Einleitung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser oder eine Wasserentnahme ist daher grundsätzlich nur mit einer vorher bei der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises einzuholenden Erlaubnis zulässig.
Weiterhin ist auch die Herstellung oder Änderung von sogenannten Anlagen in und an Gewässern genehmigungspflichtig. Dazu zählen z. B. ober- oder unterirdische Gewässerkreuzungen mit Leitungen, Brücken sowie andere bauliche Anlagen (Verrohrungen, Gebäude im näheren Bereich der Uferböschung). Auch hier ist die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises für die Erteilung der entsprechenden Genehmigung zuständig.
Jennifer
Pape
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Das Wasserrecht regelt die Benutzung und Unterhaltung von Gewässern (Flüsse, Bäche, Seen, Grundwasser).
Zu nennen sind hier insbesondere das im Gebiet der gesamten Bundesrepublik geltende Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie die ergänzenden Bestimmungen des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG).
Vor dem Hintergrund, dass die Gewässer u. a. auch die Versorgung mit Trinkwasser sicherstellen, räumen die gesetzlichen Bestimmungen dem Schutz der Gewässer einen sehr hohen Stellenwert ein. Die Benutzung eines Gewässers, z. B. durch die Einleitung von Schmutzwasser oder Niederschlagswasser oder eine Wasserentnahme ist daher grundsätzlich nur mit einer vorher bei der Unteren Wasserbehörde des Märkischen Kreises einzuholenden Erlaubnis zulässig.
Weiterhin ist auch die Herstellung oder Änderung von sogenannten „Anlagen in und an Gewässern“ genehmigungspflichtig. Dazu zählen z. B. ober- oder unterirdische Gewässerkreuzungen mit Leitungen, Brücken sowie andere bauliche Anlagen (Verrohrungen, Gebäude im näheren Bereich der Uferböschung). Auch hier ist die Untere Wasserbehörde des Märkischen Kreises für die Erteilung der entsprechenden Genehmigung zuständig.