Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 33 i der Gewerbeordnung
§ 24 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages
Die Amtshandlung "Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§33 i GewO)" fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 ca. 2.660,00 Euro.
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Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Amtshandlung "Entscheidung über die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens (§33 i GewO)" fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 ca. 2.660,00 Euro.
§ 33 i der Gewerbeordnung
§ 24 Abs. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
§ 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages