Grundsätzlich gilt eine Scheidung nur in dem Land, in dem sie ausgesprochen wurde.
Bei Scheidungen durch Gerichte aus EU-Staaten bestehen Sonderregelungen. Ansonsten ist eine im Ausland erfolgte Scheidung grundsätzlich nur dann in Deutschland wirksam, wenn sie anerkannt wird.
Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung kann beim Standesamt des Wohnortes gestellt werden und wird an die für die Entscheidung zuständige Stelle (Oberlandesgerichte) weitergeleitet. Wenn eine Ehe durch ein Gericht des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, dann ist die förmliche Anerkennung entbehrlich.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt oder der zuständigen Ansprechperson nach den erforderlichen Unterlagen.
Die Verwaltungsgebühr für die Aufnahme des Antrags zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt 25,00 Euro.
Grundsätzlich gilt eine Scheidung nur in dem Land, in dem sie ausgesprochen wurde.
Bei Scheidungen durch Gerichte aus EU-Staaten bestehen Sonderregelungen. Ansonsten ist eine im Ausland erfolgte Scheidung grundsätzlich nur dann in Deutschland wirksam, wenn sie anerkannt wird.
Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung kann beim Standesamt des Wohnortes gestellt werden und wird an die für die Entscheidung zuständige Stelle (Oberlandesgerichte) weitergeleitet. Wenn eine Ehe durch ein Gericht des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, dann ist die förmliche Anerkennung entbehrlich.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt oder der zuständigen Ansprechperson nach den erforderlichen Unterlagen.
Die Verwaltungsgebühr für die Aufnahme des Antrags zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt 25,00 Euro.
Claudia
Marstedt
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Grundsätzlich gilt eine Scheidung nur in dem Land, in dem sie ausgesprochen wurde.
Bei Scheidungen durch Gerichte aus EU-Staaten bestehen Sonderregelungen. Ansonsten ist eine im Ausland erfolgte Scheidung grundsätzlich nur dann in Deutschland wirksam, wenn sie anerkannt wird.
Der Antrag auf Anerkennung der Scheidung kann beim Standesamt des Wohnortes gestellt werden und wird an die für die Entscheidung zuständige Stelle (Oberlandesgerichte) weitergeleitet. Wenn eine Ehe durch ein Gericht des Staates aufgelöst wurde, dem beide Ehegatten ausschließlich zum Zeitpunkt der Scheidung angehörten, dann ist die förmliche Anerkennung entbehrlich.
Die Verwaltungsgebühr für die Aufnahme des Antrags zur Durchführung des Anerkennungsverfahrens beträgt 25,00 Euro.
Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt oder der zuständigen Ansprechperson nach den erforderlichen Unterlagen.
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