Kleine Lotterie oder Ausspielung

Grundsätzlich gilt die "Allgemeine Erlaubnis" durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2013 für kleine Lotterien und Ausspielungen als erteilt.  

 

Voraussetzungen hierfür sind:

 

  • Veranstaltungen, die sich nicht über das Gebiet einer kreisfreien Stadt oder eines Kreises hinaus erstrecken,
  • deren Spielertrag einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals (Gesamtpreis aller Lose) vorsieht,
  • bei denen das Spielkapital unterhalb des Wertes von 40.000 Euro liegt,
  • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  • bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.                                              


Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Institutionen und Organisationen in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt), wie z. B. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren, Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege.

 

Eine kleine Lotterie, Tombola oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

gebührenfrei

§ 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524) i. V. mit §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW-) vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524)

Kontakt

Frau W. Winkhaus

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Frau Salonikia Samara

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