Grundsätzlich gilt die "Allgemeine Erlaubnis" durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2013 für kleine Lotterien und Ausspielungen als erteilt.
Voraussetzungen hierfür sind:
Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Institutionen und Organisationen in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt), wie z. B. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren, Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege.
Eine kleine Lotterie, Tombola oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
§ 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524) i. V. mit §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW-) vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524)
gebührenfrei
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Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Grundsätzlich gilt die "Allgemeine Erlaubnis" durch Bekanntmachung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.02.2013 für kleine Lotterien und Ausspielungen als erteilt.
Voraussetzungen hierfür sind:
Diese "Allgemeine Erlaubnis" kommt für Institutionen und Organisationen in Betracht, die die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes erfüllen (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt), wie z. B. Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften, Sportvereine, Feuerwehren, Kinder- und Jugendhilfe sowie Kinder- und Jugendpflege.
Eine kleine Lotterie, Tombola oder Ausspielung ist mindestens zwei Wochen vor der Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
gebührenfrei
§ 18 der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524) i. V. mit §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV NRW-) vom 13.11.2012 (GV. NRW. S. 524)