Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn eine erlaubte, selbstständige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit begonnen wird.
Auch die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle ist anzeigepflichtig.
Freiberufler, zu denen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Architekten, Masseure, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, usw. zählen, müssen kein Gewerbe anmelden.
Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seiten der zuständigen Industrie- und Handelskammer und auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit www.startercenter.nrw.de.
Gewerbeordnung,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gewerbeordnung
§§14, 15 , 55c GewO
Für die Anmeldung eines Einzelunternehmens muss ein amtliches Ausweisdokument vorgelegt werden.
Um eine beim Amtsgericht eingetragene Firma anzumelden, muss entweder eine Kopie der handelsregisterlichen Eintragung oder eine Kopie des notariellen Gründungsvertrages vorgewiesen werden.
Bei einer GmbH werden immer die persönlichen Daten jedes Geschäftsführers benötigt.
Soll eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus mindestens 2 Personen) gegründet werden, so muss jeder Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung erstatten. Das Gleiche gilt für jeden persönlich haftenden Gesellschafter einer KG, OHG oder einer GmbH & Co. KG.
Um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, z.B. Gaststätten, Spielhallen, Automatenaufstellung, Taxibetriebe, Makler, usw., anzumelden, ist es zusätzlich Pflicht, eine Erlaubnis zu beantragen. Ohne diese darf das Gewerbe nicht begonnen werden.
Hinweis für Nicht-EU-Bürger: Arbeitserlaubnis ist erforderlich.
natürliche Personen: 26,00 €
juristische Personen: 33,00 € zzgl. 13,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden: 15,00 €
Heike
Scharfenberg
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
Kiymet
Yazgan
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Isabell
Giontas
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Eine Gewerbeanmeldung ist erforderlich, wenn eine erlaubte, selbstständige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit begonnen wird.
Auch die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle ist anzeigepflichtig.
Freiberufler, zu denen Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Journalisten, Architekten, Masseure, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, usw. zählen, müssen kein Gewerbe anmelden.
Informationen hierzu erhalten Sie auf den Seiten der zuständigen Industrie- und Handelskammer und auf den Seiten des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit www.startercenter.nrw.de.
natürliche Personen: 26,00 €
juristische Personen: 33,00 € zzgl. 13,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter
Ausstellung einer Zweitschrift der Gewerbeanmeldung für den Gewerbetreibenden: 15,00 €
Für die Anmeldung eines Einzelunternehmens muss ein amtliches Ausweisdokument vorgelegt werden.
Um eine beim Amtsgericht eingetragene Firma anzumelden, muss entweder eine Kopie der handelsregisterlichen Eintragung oder eine Kopie des notariellen Gründungsvertrages vorgewiesen werden.
Bei einer GmbH werden immer die persönlichen Daten jedes Geschäftsführers benötigt.
Soll eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus mindestens 2 Personen) gegründet werden, so muss jeder Gewerbetreibende eine Gewerbeanmeldung erstatten. Das Gleiche gilt für jeden persönlich haftenden Gesellschafter einer KG, OHG oder einer GmbH & Co. KG.
Um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe, z.B. Gaststätten, Spielhallen, Automatenaufstellung, Taxibetriebe, Makler, usw., anzumelden, ist es zusätzlich Pflicht, eine Erlaubnis zu beantragen. Ohne diese darf das Gewerbe nicht begonnen werden.
Hinweis für Nicht-EU-Bürger: Arbeitserlaubnis ist erforderlich.
Gewerbeordnung,
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Gewerbeordnung
§§14, 15 , 55c GewO
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Über das Serviceportal des Landes NRW können Sie Ihre Gewerbeanzeige vollelektronisch erstatten. Dazu ist eine Anmeldung über das Servicekonto NRW erforderlich.
Dieses Formular ist in PDF-Form ausfüllbar und muss von Ihnen ausgedruckt, unterschrieben und im Rathaus eingereicht werden.