Denkmalschutz und Denkmalpflege

In der Gemeinde Schalksmühle befinden sich 10 Baudenkmäler und ein Bodendenkmal, die sich zum Teil in öffentlichem Eigentum tlw. aber auch in privatem Eigentum befinden.

In der Gemeinde sind die Denkmäler in der sogenannten „Denkmalliste“ eingetragen. Nach der Eintragung in die Denkmalliste unterliegen die Denkmäler den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Danach sind Denkmäler u. a. zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen.

Folgende Denkmäler sind in die Denkmalliste eingetragen:
 

  • Ev. Pfarrkirche-Erlöserkirche, Worthstraße
  • Wohn-und Geschäftshaus Bahnhofstraße/Hälverstraße 19
  • Villa Bergstraße 25
  • Ev. Pfarrkirche Heedfeld, Heedfelder Straße
  • Wohn- und Geschäftshaus Heedfelder Straße 2
  • Ev. Pfarrkirche Hülscheid, Hülscheid 9
  • Grundschulgebäude Spormecke, Spormecke 4
  • Wasserturbinenanlage Volmestraße
  • Haferkasten Reeswinkel, Oberreeswinkel
  • Bauernhaus Wippekühl, Wippekühl 4
  • Grenzwall zwischen Gelstern und Schnarüm (Bodendenkmal)


Auf der folgenden Seite stellt die Gemeinde Ihnen die Einzelheiten zu den Schalksmühler Denkmälern vor.


Wegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung von Denkmälern werden denkmalpflegerische Maßnahmen, die über den reinen Erhaltungsaufwand hinausgehen, mit Zuschüssen ggf. von Bund, Ländern und Gemeinden gefördert.


Formlose Anträge für Denkmalpflegemittel sind schriftlich bei der Gemeinde als „Untere Denkmalbehörde“ zu stellen. Dem Antrag muss ein Angebot oder Kostenvoranschlag eines Unternehmers über die vorgesehenen Arbeiten beigefügt werden.

Grundsätzlich muss für alle Veränderungen an einem Denkmal, die über den reinen Erhaltungsaufwand hinausgehen, eine „denkmalrechtliche Erlaubnis“ vorliegen. Das hierfür erforderliche Verfahren führt die Gemeinde Schalksmühle als Untere Denkmalbehörde in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Denkmalpflegeamt in Münster, für die Antragsteller durch.

Die Arbeiten an einem Denkmal können zu steuerlichen Vergünstigungen führen. Einzelheiten hierzu erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Die Steuerbescheinigung nach § 40 Denkmalschutzgesetz stellt Ihnen auf Antrag die Gemeinde als „Untere Denkmalbehörde“ aus.  
 

Denkmalschutzgesetz

Kontakt

Frau Christiane Dix

Details