Beitragswesen (Erschließungs-, Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträge)

Erschließungsbeitrag:

Die Gemeinde ist gem. § 127 Baugesetzbuch (BauGB) zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands gesetzlich verpflichtet, von den Grundstückseigentümern beziehungsweise Erbbauberechtigten der durch die erstmalig hergestellte Erschließungsanlage (die zum öffentlichen Anbau bestimmten Straßen, Wege u. Plätze) erschlossenen Grundstücke für den entstehenden Erschließungsvorteil Erschließungsbeiträge zu erheben.
 

Straßenbaubeitrag:

Zum Ersatz des nicht anderweitig gedeckten Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ist die Gemeinde gem. § 8 Kommunalabgabengesetz des Landes NRW (KAG NRW) gesetzlich verpflichtet, von den Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Möglichkeit deren Inanspruchnahme und den damit einhergehenden wirtschaftlichen Vorteilen Straßenaßenbaubeiträge zu erheben. Im Gegensatz zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen handelt es sich hierbei um Maßnahmen, die nicht mehr der erstmaligen Herstellung einer Anlage zuzuordnen sind, sondern eher einer erneuten Herstellung bzw. in der Regel einer Erneuerung oder Verbesserung. Für reine Unterhaltungs- bzw. Instandhaltungsmaßnahmen wird kein Straßenbaubeitrag erhoben.


Kanalanschlussbeitrag:

Der bislang zu zahlende Kanalanschlussbeitrag ist mit der Kanalnetzübernahme durch den Ruhrverband zum 01.01.2020 entfallen. Als Ausgleich wird für Grundstücke, die nach dem 01.01.2020 erstmalig an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, eine höhere Kanalbenutzungsgebühr erhoben.

Kontakt

Herr Alexander Gundlach

Sachgebietsleiter

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