Ausweispflichtbefreiung

Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können von der Ausweispflicht befreit werden.


Zum Ausweisen dient ab diesem Zeitpunkt ein vom Meldeamt gesiegeltes Schreiben, woraus die Befreiung hervorgeht.
 

gebührenfrei

  1. Nachweis über die Immobilität (Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim)
  2. frühere Ausweisdokumente
  3. bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht, dass Sie die Befreiung vornehmen müssen
  4. gültiges Ausweisdokument der Person, welche den Antrag vorlegt

§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Kontakt

Frau Isabell Giontas

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Frau Heike Scharfenberg

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Frau Kiymet Yazgan

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