Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können von der Ausweispflicht befreit werden.
Zum Ausweisen dient ab diesem Zeitpunkt ein vom Meldeamt gesiegeltes Schreiben, woraus die Befreiung hervorgeht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
gebührenfrei
Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können von der Ausweispflicht befreit werden.
Zum Ausweisen dient ab diesem Zeitpunkt ein vom Meldeamt gesiegeltes Schreiben, woraus die Befreiung hervorgeht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
gebührenfrei
Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können von der Ausweispflicht befreit werden.
Zum Ausweisen dient ab diesem Zeitpunkt ein vom Meldeamt gesiegeltes Schreiben, woraus die Befreiung hervorgeht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
gebührenfrei
Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können von der Ausweispflicht befreit werden.
Zum Ausweisen dient ab diesem Zeitpunkt ein vom Meldeamt gesiegeltes Schreiben, woraus die Befreiung hervorgeht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
gebührenfrei
Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können von der Ausweispflicht befreit werden.
Zum Ausweisen dient ab diesem Zeitpunkt ein vom Meldeamt gesiegeltes Schreiben, woraus die Befreiung hervorgeht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
gebührenfrei
Isabell
Giontas
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
Heike
Scharfenberg
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
Kiymet
Yazgan
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
Personen, die bei der Besorgung aller ihrer Angelegenheiten betreut werden oder voraussichtlich dauernd in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, können von der Ausweispflicht befreit werden.
Zum Ausweisen dient ab diesem Zeitpunkt ein vom Meldeamt gesiegeltes Schreiben, woraus die Befreiung hervorgeht.
gebührenfrei
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis