Wählbar für den Gemeinderat ist jede wahlberechtigte Person, die
Als Bürgermeister/in ist wählbar, wer darüber hinaus das 23. Lebensjahr vollendet hat (geboren bis zum 14.09.2002 oder früher).
Nicht wählbar ist, wer am Wahltag infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Auf die Regelungen von § 13 Kommunalwahlgesetz NRW wird hingewiesen.
Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der Gemeinde Schalksmühle, zum Rat der Gemeinde Schalksmühle, und zwar für die Wahl in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten, sind bis spätestens zum 69. Tag vor der Wahl, den 07.07.2025, 18:00 Uhr, beim Wahlleiter der Gemeinde Schalksmühle, Rathausplatz 1, 58579 Schalksmühle, Zimmer 37 einzureichen.
Es empfiehlt sich, Wahlvorschläge möglichst frühzeitig einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können. Alle Wahlvorschläge und Anlagen hierzu sollen unter Verwendung von Vordrucken entsprechend den Anlagen zur KWahlO eingereicht werden. Sämtliche Wahlvorschlagsvordrucke werden auf Anforderung kostenlos durch die Gemeinde Schalksmühle Rathausplatz 1, 58579 Schalksmühle, Zimmer 37, ausgegeben bzw. in ausgedruckter oder elektronischer Form übersandt.
Weitere Einzelheiten können der nachfolgenden Bekanntmachung zur Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Vertretung der Gemeinde Schalksmühle am 14.09.2025 entnommen werden. Im Übrigen wird auf die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes NRW, der Kommunalwahlordnung NRW, des Wählergruppentransparenzgesetzes und der Gemeindeordnung NRW in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen.