Witwen oder Witwer, die eine Hinterbliebenenrente beziehen, haben nach Wiederheirat keinen Anspruch mehr auf diese Rente. Sie können aber eine Abfindung beantragen, die das 24-fache des aktuellen monatlichen Rentenbetrages ausmacht.
Weitere Informationen erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung Westfalen.
Sozialgesetzbuch (SGB)