Ein psychisch Kranker oder eine an einer Sucht erkrankte Person kann von der örtlichen Ordnungsbehörde bei Gefahr im Verzuge in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden.
Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Person eine Gefahr für sich selber oder wichtige Rechtsgüter Dritter darstellt.
Nach Dienstschluss kann das Ordnungsamt über die Polizei erreicht werden.
Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG)
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Bär
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Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Person eine Gefahr für sich selber oder wichtige Rechtsgüter Dritter darstellt.
Nach Dienstschluss kann das Ordnungsamt über die Polizei erreicht werden.
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