Ein Sterbefall ist spätestens am dritten dem Todestag folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Zuständig ist das Standesamt des Sterbeortes.
Personenstandsgesetz (PStG)
Sie erhalten im Standesamt Auskunft darüber, welche Unterlagen Sie für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen. Bitte nehmen Sie Kontakt auf.
Die Anzeige des Sterbefalles ist gebührenfrei.
Sterbeurkunden die für die Bestattung, Rente, Krankenkasse und Pflegeversicherung benötigt werden, sind ebenfalls gebührenfrei.
Jede weitere Urkunde ist gebührenpflichtig:
erste weitere Urkunde: 10,00 Euro
jede weitere, gleichzeitig ausgestellte Urkunde: 5,00 Euro.
Claudia
Marstedt
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Ein Sterbefall ist spätestens am dritten dem Todestag folgenden Werktag beim zuständigen Standesamt anzuzeigen.
Zuständig ist das Standesamt des Sterbeortes.
Die Anzeige des Sterbefalles ist gebührenfrei.
Sterbeurkunden die für die Bestattung, Rente, Krankenkasse und Pflegeversicherung benötigt werden, sind ebenfalls gebührenfrei.
Jede weitere Urkunde ist gebührenpflichtig:
erste weitere Urkunde: 10,00 Euro
jede weitere, gleichzeitig ausgestellte Urkunde: 5,00 Euro.
Sie erhalten im Standesamt Auskunft darüber, welche Unterlagen Sie für die Anzeige eines Sterbefalles benötigen. Bitte nehmen Sie Kontakt auf.
Personenstandsgesetz (PStG)