Wenn Pflege durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste nicht mehr sicherzustellen ist, kann die Aufnahme in einem Pflegeheim unter Umständen erforderlich werden. Falls die Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen, Pflegewohngeld, Pflegekassenleistung) gedeckt werden können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung von Hilfe in Einrichtungen zu stellen. Dieser Antrag kann im örtlichen Sozialamt gestellt werden; die Bearbeitung des Antrags erfolgt beim Sozialamt des Märkischen Kreises in Altena.
Dabei ist folgendes zu beachten:
Weitere Auskünfte erhalten Sie hier:
Heimpflege und häusliche Pflege
Märkischer Kreis
Kreishaus II Altena
Bismarckstraße 17
58762 Altena
Telefon: 02352 / 966-60
Fax: 02352 / 966-7165
§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
Antrag auf Hilfe zur Pflege (bitte wenden Sie sich an die zuständige Ansprechperson)
Matthias
Hüllhoff
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Wenn Pflege durch Angehörige oder ambulante Pflegedienste nicht mehr sicherzustellen ist, kann die Aufnahme in einem Pflegeheim unter Umständen erforderlich werden. Falls die Heimkosten nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen, Pflegewohngeld, Pflegekassenleistung) gedeckt werden können, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Gewährung von Hilfe in Einrichtungen zu stellen. Dieser Antrag kann im örtlichen Sozialamt gestellt werden; die Bearbeitung des Antrags erfolgt beim Sozialamt des Märkischen Kreises in Altena.
Dabei ist folgendes zu beachten:
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Heimpflege und häusliche Pflege
Märkischer Kreis
Kreishaus II Altena
Bismarckstraße 17
58762 Altena
Telefon: 02352 / 966-60
Fax: 02352 / 966-7165
Antrag auf Hilfe zur Pflege (bitte wenden Sie sich an die zuständige Ansprechperson)
§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
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