Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung
Die Amtshandlung "Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung) fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Die Gebührenfestsetzung ist daher nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 ca. 793,00 Euro.
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Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Amtshandlung "Entscheidung über die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (§ 33 c Abs. 1 und 2 Gewerbeordnung) fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Die Gebührenfestsetzung ist daher nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 ca. 793,00 Euro.
§ 33 c Abs. 1 der Gewerbeordnung