Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort hierfür geeignet ist.
Den erforderlichen Antrag finden Sie unten im Bereich Formulare.
§ 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung
Die Amtshandlung "Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung)" fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Die Gebührenfestsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 61,00 Euro.
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort hierfür geeignet ist.
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§ 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung
Die Amtshandlung "Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung)" fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Die Gebührenfestsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 61,00 Euro.
W.
Winkhaus
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort hierfür geeignet ist.
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Die Amtshandlung "Entscheidung über die Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte (§ 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung)" fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Die Gebührenfestsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für ein durchschnittliches Erlaubnisverfahren (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne Komplikationen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 61,00 Euro.
§ 33 c Abs. 3 der Gewerbeordnung