Wer auf dem Gebiet der Gemeinde Schalksmühle für eine Veranstaltung mit Plakaten oder Bannern werben möchte, benötigt vorab eine Plakatiergenehmigung.
Hierbei sind folgende Daten zu nennen:
Die Gemeinde Schalksmühle prüft Zeitraum, Ort und Umfang der Plakatierung und ob die Plakate den Straßenverkehr behindern oder gefährden. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb der zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren.
§ 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW sowie die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Schalksmühle
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 32 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 18 ff. Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)
gebührenfrei
Heike
Scharfenberg
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
Isabell
Giontas
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
Wer auf dem Gebiet der Gemeinde Schalksmühle für eine Veranstaltung mit Plakaten oder Bannern werben möchte, benötigt vorab eine Plakatiergenehmigung.
Hierbei sind folgende Daten zu nennen:
Die Gemeinde Schalksmühle prüft Zeitraum, Ort und Umfang der Plakatierung und ob die Plakate den Straßenverkehr behindern oder gefährden. Bei positivem Ergebnis erhalten Sie die Sondernutzungserlaubnis, jeweils einzelfallbezogen für spezielle Standorte. Außerhalb der zugelassenen Werbeflächen dürfen Sie nicht plakatieren.
gebührenfrei
§ 18 des Straßen- und Wegegesetzes NRW sowie die Sondernutzungssatzung der Gemeinde Schalksmühle
§ 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 32 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 33 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 18 ff. Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)