Obdachlose haben Anspruch auf Unterbringung, damit ihnen eine Unterkunft zum Schutz gegen die Witterung zur Verfügung steht.
Die Gemeinde unterhält eine Obdachlosenunterkunft In der Lieth. Die Unterbringung hierin erfolgt grundsätzlich nur vorübergehend, da die Räume immer wieder für Unterbringungsfälle benötigt werden.
Daher sind Obdachlose verpflichtet, sich ständig um eine neue Wohnung zu bemühen.
§ 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)
Mike
Dulas
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Obdachlose haben Anspruch auf Unterbringung, damit ihnen eine Unterkunft zum Schutz gegen die Witterung zur Verfügung steht.
Die Gemeinde unterhält eine Obdachlosenunterkunft In der Lieth. Die Unterbringung hierin erfolgt grundsätzlich nur vorübergehend, da die Räume immer wieder für Unterbringungsfälle benötigt werden.
Daher sind Obdachlose verpflichtet, sich ständig um eine neue Wohnung zu bemühen.
§ 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)