Nichtraucherschutz

Am 01.05.2013 ist das Gesetz zur Änderung des Nichtraucherschutzgesetzes in Kraft getreten.

Danach gilt in folgenden Gebäuden und anderen umschlossenen Räumen Rauchverbot:

  • Öffentliche Einrichtungen
  • Gesundheits- und Sozialeinrichtungen
  • Erziehungs- und Bildungseinrichtungen
  • Sporteinrichtungen
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen
  • Gaststätten und Diskotheken
  • Einkaufszentren und Einkaufspassagen

Für die Einhaltung des Rauchverbotes ist nach diesem Gesetz grundsätzlich die Leitung der jeweiligen Einrichtung bzw. die Gastwirtin oder der Gastwirt verantwortlich. Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die örtlichen Ordnungsbehörden zuständig.

Gesetz zum Schutz von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW)

Kontakt

Herr Mike Dulas

 

 

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Frau W. Winkhaus

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