Durch die Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte (der nicht Elternteil des Kindes ist) dem Kind durch Erklärung ihren Ehenamen.
Der Ehename kann auch dem bisherigen Namen des Kindes vorangestellt oder angefügt werden.
Die Erklärung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird beim Geburtsstandesamt wirksam. Dort kann dann auch eine aktuelle, auf den neuen Namen ausgestellte, Geburtsurkunde angefordert werden.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Welche Einwilligungen erforderlich sind und welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie auf Nachfrage beim Standesamt.
Die Erklärung kostet 21,00 Euro.
Claudia
Marstedt
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Durch die Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte (der nicht Elternteil des Kindes ist) dem Kind durch Erklärung ihren Ehenamen.
Der Ehename kann auch dem bisherigen Namen des Kindes vorangestellt oder angefügt werden.
Die Erklärung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird beim Geburtsstandesamt wirksam. Dort kann dann auch eine aktuelle, auf den neuen Namen ausgestellte, Geburtsurkunde angefordert werden.
Die Erklärung kostet 21,00 Euro.
Welche Einwilligungen erforderlich sind und welche Unterlagen benötigt werden, erfahren Sie auf Nachfrage beim Standesamt.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)