Korruptionsbekämpfung

Nach § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW sind Mitglieder in den Organen und Ausschüssen der Gemeinde Schalksmühle dazu verpflichtet, schriftlich Auskunft über folgende Tätigkeiten und Funktionen zu geben:

  • den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,
  • Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,
  • die Mitgliedschaft in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,
  • die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,
  • die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.


Außerdem ist der Bürgermeister gleichzeitig dazu verpflichtet, dem Rat jährlich eine Aufstellung über die hieraus erzielten Nebeneinnahmen vorzulegen.

Die Gemeindeverwaltung hat zur Bekämpfung von Korruption eine eigene Dienstanweisung erlassen.
 

Kontakt

Herr Jörg Schönnenberg

Sachgebietsleiter

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