Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen nur gehalten werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes erteilt hat. Welche Hunde zu der Gruppe der gefährlichen Hunde und zu der Gruppe der Hunde bestimmter Rassen gehören, entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes.
§ 4 und § 10 des Landeshundegesetzes NRW
30,00 € - 100,00 € Verwaltungsgebühr (in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim ist ein Nachweis zu erbringen)
Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen nur gehalten werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes erteilt hat. Welche Hunde zu der Gruppe der gefährlichen Hunde und zu der Gruppe der Hunde bestimmter Rassen gehören, entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes.
§ 4 und § 10 des Landeshundegesetzes NRW
30,00 € - 100,00 € Verwaltungsgebühr (in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim ist ein Nachweis zu erbringen)
Nicole
Menz
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Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen dürfen nur gehalten werden, wenn die örtliche Ordnungsbehörde eine Erlaubnis zur Haltung des Hundes erteilt hat. Welche Hunde zu der Gruppe der gefährlichen Hunde und zu der Gruppe der Hunde bestimmter Rassen gehören, entnehmen Sie bitte dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten eines solchen Hundes.
30,00 € - 100,00 € Verwaltungsgebühr (in Fällen der Vermittlung des Hundes aus einem Tierheim ist ein Nachweis zu erbringen)
§ 4 und § 10 des Landeshundegesetzes NRW