Die Gemeinde Schalksmühle hat zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt (Artikel 3 Grundgesetz).
Nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen setzt sich die Gleichstellungsbeauftragte für die Förderung von Frauen ein, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
Die Gleichstellungsbeauftragte setzt sich auch dafür ein, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Ausführung des Landesgleichstellungesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, mit und unterstützt den für das Personalmanagement zuständigen Fachbereich.
Dies gilt auch für die Aufstellung des Gleichstellungsplanes sowie für die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplanes für die Gemeindeverwaltung.
Artikel 3 Grundgesetz
§ 5 der Gemeindeordnung NRW
§ 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Schalksmühle
Landesgleichstellungsgesetz NRW
Sabrina
Knappe
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Sabrina
Knappe
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Maren
Monsonis
Arbeitszeit 08:00 - 12:00 Uhr
Montag
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Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Die Gemeinde Schalksmühle hat zur Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern eine Gleichstellungsbeauftragte bestellt (Artikel 3 Grundgesetz).
Nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen setzt sich die Gleichstellungsbeauftragte für die Förderung von Frauen ein, um bestehende Benachteiligungen abzubauen.
Die Gleichstellungsbeauftragte setzt sich auch dafür ein, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer zu verbessern.
Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei der Ausführung des Landesgleichstellungesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können, mit und unterstützt den für das Personalmanagement zuständigen Fachbereich.
Dies gilt auch für die Aufstellung des Gleichstellungsplanes sowie für die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungsplanes für die Gemeindeverwaltung.
Artikel 3 Grundgesetz
§ 5 der Gemeindeordnung NRW
§ 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Schalksmühle
Landesgleichstellungsgesetz NRW
Datenschutzbeauftragte
stellv. Gleichstellungsbeauftragte