Gestattung zum vorübergehenden Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft

Wer aus besonderem Anlass Speisen und alkoholische Getränke verabreichen möchte, benötigt eine Gestattung nach dem Gaststättengesetz.

Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Die Amtshandlung "Entscheidung über die vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass (§ 12 Abs. 1 GastG)" fällt in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG es Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L. 376 S. 36). Die Gebührenfestsetzung ist nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (AVerwGebO NRW) daher auf den Verwaltungsaufwand begrenzt. Für die Erteilung einer Gestattung (ohne außergewöhnlichen Prüfungs- oder Gesprächsbedarf, ohne besondere Auflagen) beträgt die Verwaltungsgebühr ab 01.01.2019 45,00 Euro.

§ 12 des Gaststättengesetzes

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Frau Salonikia Samara

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