Genehmigungsfreistellung (§ 63 BauO NRW)

Bestimmte Bauvorhaben werden im Rahmen des Freistellungsverfahrens gem. § 63 BauO NRW direkt bei der Gemeinde Schalksmühle bearbeitet.

Dieses gilt für folgende genehmigungsfreie Vorhaben:

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  • sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und,
  • zu diesen Gebäuden gehörende Nebengebäude und Nebenanlagen,

sofern sie:

  • im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes liegen,
  • keiner Abweichung, Befreiung oder Ausnahme von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedürfen,
  • die Erschließung gesichert ist,
  • die Gemeinde nicht aus sachlichen Gründen erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Kontakt

Herr Ralf Bechtel

Fachbereichsleiter

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