Fahrausweise für Schüler

Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten zu tragen.
 

Schülerfahrkosten sind notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule

  • für Schüler der Primarstufe (Grundschule/Primusschule, Klassen 1 - 4) mehr als 2 km,
  • der Sekundarstufe I (Verbundschule/Primusschule, Klassen 5 - 10) mehr als 3,5 km

beträgt.

 

Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.  

Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz

Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)

Kontakt

Frau Linda Weiland

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