Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten zu tragen.
Schülerfahrkosten sind notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule
beträgt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten zu tragen.
Schülerfahrkosten sind notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule
beträgt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten zu tragen.
Schülerfahrkosten sind notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule
beträgt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten zu tragen.
Schülerfahrkosten sind notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule
beträgt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Linda
Weiland
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
Nach den Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) vom 16. April 2005 in der zurzeit gültigen Fassung hat der Schulträger die notwendigen Schülerfahrkosten zu tragen.
Schülerfahrkosten sind notwendig, wenn der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung des Schülers und der nächstgelegenen Schule
beträgt.
Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Ansprechperson.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Diesen Antrag können Sie blanko ausdrucken, händisch ausfüllen und anschließend gemeinsam mit den Original-Belegen an die Gemeindeverwaltung senden.
Diesen Antrag können Sie online ausfüllen und anschließend gemeinsam mit den Original-Belegen an die Gemeindeverwaltung senden.