Bekämpfung von Schwarzarbeit

Schwarzarbeit leistet:

  1. Wer arbeitet und rechtswidrig keine Beiträge zu den gesetzlichen Sozialversicherungen leistet und jemand, der trotz Leistungen vom Arbeitsamt oder Sozialamt arbeitet und die Arbeit diesen Stellen nicht gemeldet hat,
  2. wer ein stehendes Gewerbe selbständig ausübt und nicht angemeldet hat oder nicht über eine Reisegewerbekarte verfügt,
  3. wer ein stehendes Handwerk selbständig ohne Eintrag in die Handwerksrolle ausübt.

 

Anzeigen, die Schwarzarbeit nach Punkt 1 und 3 betreffen, werden von der örtlichen Ordnungsbehörde an den Märkischen Kreis weitergegeben und von dort verfolgt.

Anzeigen, die Schwarzarbeit nach Punkt 2 betreffen, werden von der örtlichen Ordnungsbehörde geahndet. Die Folge sind empfindliche Geldbußen.

von Art und Umfang der Schwarzarbeit abhängig

  • Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit
  • Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
  • Gewerbeordnung

Kontakt

Frau W. Winkhaus

Details

Herr Mike Dulas

 

 

Details

Frau Vera Mölders

Sachgebietsleiterin

Details