Anmeldung

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.

Bei minderjährigen Kindern, die erstmalig mit einem Elternteil umziehen oder die den Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen verlagern, benötigen eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten oder einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht. Ein Formular dazu finden Sie unten.

Wohnungsgeber bzw. Wohnungseigentümer müssen den Mieterinnen und Mietern den Ein- oder Auszug (bei Wegzug ins Ausland) schriftlich bestätigen. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist stets bei der Anmeldung in der Meldebehörde vorzulegen.

Das bloße Vorlegen des Mietvertrages ist nicht ausreichend.

Vordrucke zur Wohnungsgeberbescheinigung stehen unten als PDF-Formular zur Verfügung.

Für folgende Lebenslagen gelten Ausnahmen von der Meldepflicht:  

  1. Wer in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate andauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
     
  2. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten.

Ggf. bei Adressänderung Fahrzeugschein: 11,10 Euro

  1. gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass)
  2. Geburtsurkunde, wenn kein Ausweisdokument vorhanden ist
  3. Wohnungsgeberbescheinigung
  4. ggf. Fahrzeugschein (bei Umzug innerhalb des Märkischen Kreises)

Bundesmeldegesetz

Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Kontakt

Frau Isabell Giontas

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Frau Heike Scharfenberg

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Frau Kiymet Yazgan

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