Blindengeld

Blindengeld erhalten in Nordrhein-Westfalen lebende Personen,

  • die blind sind
  • oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
  • oder die nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad haben, dass Sie mit Personen gleichzusetzen sind, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt.


Damit Sie Blindengeld erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag wird bei der Rentenstelle Schalksmühle gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster weitergeleitet.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Frau Emina Halilovic

Sachgebiet Soziales
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