Ummeldung bei der Meldebehörde

An- und Ummeldung im Gemeindegebiet Schalksmühle

Wenn Sie innerhalb des Gemeindegebietes von Schalksmühle umziehen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug bei der Meldebehörde umzumelden.

Besondere Regelungen bei minderjährigen Kindern

Zieht ein minderjähriges Kind erstmalig mit nur einem Elternteil um oder verlagert es seinen Lebensmittelpunkt von einem Elternteil zum anderen, ist eine Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten vorzulegen.

Alternativ kann ein Nachweis über das alleinige Sorgerecht eingereicht werden. Ein entsprechendes Formular steht Ihnen unten zum Download zur Verfügung.

Wohnungsgeberbescheinigung

Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber beziehungsweise Wohnungseigentümerinnen und Wohnungseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, den Einzug – sowie bei einem Wegzug ins Ausland auch den Auszug – schriftlich zu bestätigen.

Die Wohnungsgeberbescheinigung ist bei der Anmeldung in der Meldebehörde zwingend vorzulegen.
Die Vorlage eines Mietvertrages allein ist nicht ausreichend.  Ein entsprechendes Formular steht Ihnen unten zum Download zur Verfügung.

  1. gültiges Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass)
  2. Geburtsurkunde, wenn kein Ausweisdokument vorhanden ist
  3. Wohnungsgeberbescheinigung

Bundesmeldegesetz

Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)

Ummeldung, Umzug

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schalksmühle, Bürger- und Kundenbüro
Rathausplatz 1
58579 Schalksmühle

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch:08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag:08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag:08:00 bis 12:00 Uhr

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