Sozialhilfe

Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.

Antragsberechtigt auf Leistungen der Sozialhilfe sind Personen, die

  • noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet haben
  • und gleichzeitig länger als 6 Monate, jedoch nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es wahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Die zuständige Ansprechperson informiert Sie darüber, welche notwendigen Unterlagen Sie für Ihren Einzelfall benötigen.

Sozialgesetzbuch XII

in Verbindung mit Sozialgesetzbuch I und Sozialgesetzbuch X

Kontakt

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58579 Schalksmühle

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