Hilfe für Gehörlose

Hilfe für Gehörlose erhalten Personen

  • mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit
  • oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.

Damit Sie Hilfe für Gehörlose erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag wird bei der Rentenstelle Schalksmühle gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Wesfalen-Lippe weitergeleitet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Gehörlos, Taub, Hörgerät

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schalksmühle
Rathausplatz 1
58579 Schalksmühle

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:00 - 15:00 Uhr
Dienstag:08:00 - 15:00 Uhr
Mittwoch:08:00 - 15:00 Uhr
Donnerstag:08:00 - 15:00 Uhr
Freitag:08:00 - 12:00 Uhr
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