Die Grundsicherung kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die
- die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und gleichzeitig voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Verbindung mit SGB I und SGB X
Der zuständige Mitarbeiter informiert Sie darüber, welche notwendigen Unterlagen Sie für Ihren Einzelfall benötigen.
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- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
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Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung kann beantragt werden, wenn das eigene Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht.
Antragsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind Personen, die
- die die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII erreicht haben oder
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und gleichzeitig voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, sodass es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
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