Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will und beabsichtigt Alkohol zu verabreichen, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.
§ 2 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass, ggfls. Aufenthaltstitel
- Grundriss sowie Lageplan der Gaststätte
- Pachtvertrag
- Gesundheitszeugnis (Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz)
- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder entsprechenden Ausbildungsnachweis (z. B. Köche, Restraurantfachleute, etc.)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Gewerbezentralregisterauskunft
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
- bei Übernahme einer Gaststätte zusätzlich eine Verzichtserklärung des Vorgängers
Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung des Landes oder nach dem individuellem Veraltungsaufwand.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will und beabsichtigt Alkohol zu verabreichen, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.
§ 2 des Gaststättengesetzes (GastG)
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- Grundriss sowie Lageplan der Gaststätte
- Pachtvertrag
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- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder entsprechenden Ausbildungsnachweis (z. B. Köche, Restraurantfachleute, etc.)
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- bei Übernahme einer Gaststätte zusätzlich eine Verzichtserklärung des Vorgängers
Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung des Landes oder nach dem individuellem Veraltungsaufwand.
Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will und beabsichtigt Alkohol zu verabreichen, benötigt eine Gaststättenerlaubnis.
§ 2 des Gaststättengesetzes (GastG)
- Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
- Personalausweis oder Reisepass, ggfls. Aufenthaltstitel
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- Pachtvertrag
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- Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer oder entsprechenden Ausbildungsnachweis (z. B. Köche, Restraurantfachleute, etc.)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- Gewerbezentralregisterauskunft
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- bei Übernahme einer Gaststätte zusätzlich eine Verzichtserklärung des Vorgängers
Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung des Landes oder nach dem individuellem Veraltungsaufwand.
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Die Gebühren richten sich nach der Verwaltungsgebührenverordnung des Landes oder nach dem individuellem Veraltungsaufwand.
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
Bär
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-231
- s.baer@schalksmuehle.de
Samara
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-256 oder 02355 84-232
- S.Samara@schalksmuehle.de
Gaststättenerlaubnis
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Kontakt
Gemeindeverwaltung Schalksmühle
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
| Tag | |
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| Montag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
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Schalksmühle
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| Montag: | 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr |
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| Donnerstag: | 08:30 - 12:30 Uhr und 13:30 - 15:00 Uhr |
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