Der Einheitswert ist die Bemessungsgrundlage, mit dem Ihr Grundstück mit der Grundsteuer A bzw. B besteuert wird. Der Einheitswert wird vom Finanzamt berechnet und durch Bescheid festgesetzt. Änderungen können nur vom Finanzamt vorgenommen werden; Anfragen zur Höhe des Einheitswertes müssen ebenfalls mit dem Finanzamt erörtert werden.
Die Einheitswertbescheide der Finanzämter liegen der Gemeindeverwaltung in digitaler Form vor und können dem Eigentümer von hier zur Verfügung gestellt werden.
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Andrea
Soldanski-Hill
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Einheitswert eines Grundstücks
Der Einheitswert ist die Bemessungsgrundlage, mit dem Ihr Grundstück mit der Grundsteuer A bzw. B besteuert wird. Der Einheitswert wird vom Finanzamt berechnet und durch Bescheid festgesetzt. Änderungen können nur vom Finanzamt vorgenommen werden; Anfragen zur Höhe des Einheitswertes müssen ebenfalls mit dem Finanzamt erörtert werden.
Die Einheitswertbescheide der Finanzämter liegen der Gemeindeverwaltung in digitaler Form vor und können dem Eigentümer von hier zur Verfügung gestellt werden.
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