Blindengeld erhalten in Nordrhein-Westfalen lebende Personen,
- die blind sind
- oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- oder die nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad haben, dass Sie mit Personen gleichzusetzen sind, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt.
Damit Sie Blindengeld erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag wird bei der Rentenstelle Schalksmühle gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster weitergeleitet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Blindengeld erhalten in Nordrhein-Westfalen lebende Personen,
- die blind sind
- oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- oder die nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad haben, dass Sie mit Personen gleichzusetzen sind, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt.
Damit Sie Blindengeld erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag wird bei der Rentenstelle Schalksmühle gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster weitergeleitet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Blindengeld erhalten in Nordrhein-Westfalen lebende Personen,
- die blind sind
- oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- oder die nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad haben, dass Sie mit Personen gleichzusetzen sind, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt.
Damit Sie Blindengeld erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag wird bei der Rentenstelle Schalksmühle gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster weitergeleitet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
Halilovic
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-252
- wohngeldstelle@schalksmuehle.de
Blindengeld
Blindengeld erhalten in Nordrhein-Westfalen lebende Personen,
- die blind sind
- oder deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt
- oder die nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad haben, dass Sie mit Personen gleichzusetzen sind, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt.
Damit Sie Blindengeld erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag wird bei der Rentenstelle Schalksmühle gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster weitergeleitet.
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Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)
Kontakt
Gemeindeverwaltung Schalksmühle
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08:00 - 15:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 - 15:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 - 15:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 - 15:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
