Beitragswesen (Erschließungs-, Straßenbau- und Kanalanschlussbeiträge)

Erschließungsbeitrag:

Wenn eine Straße, ein Weg oder ein Platz erstmals hergestellt wird, damit Grundstücke bebaut und genutzt werden können, spricht man von einer Erschließungsanlage.

Die Gemeinde ist gesetzlich verpflichtet (§ 127 Baugesetzbuch), einen Teil der dafür entstehenden Kosten auf die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke umzulegen.
 

Straßenbaubeitrag:

Werden bestehende Straßen, Wege oder Plätze erneuert, erweitert oder verbessert, beteiligt die Gemeinde die Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten der angrenzenden Grundstücke an den Kosten. Grundlage ist § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW.

Im Unterschied zum Erschließungsbeitrag geht es hier nicht um die erstmalige Herstellung, sondern um spätere Maßnahmen wie zum Beispiel:

  • grundlegende Erneuerung einer Straße
  • Ausbau oder Erweiterung
  • deutliche Verbesserung der Ausstattung

Für reine Unterhaltungs- oder Reparaturarbeiten wird kein Straßenbaubeitrag erhoben.


Kanalanschlussbeitrag:

Der frühere Kanalanschlussbeitrag ist seit dem 01.01.2020 entfallen. Hintergrund ist die Übernahme des Kanalnetzes durch den Ruhrverband.

Für Grundstücke, die ab dem 01.01.2020 erstmals an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden, wird stattdessen eine höhere Kanalbenutzungsgebühr erhoben.

Bei Entstehen der jeweiligen Beitragspflicht erfolgt eine konkrete Berechnung.

§§ 127- 135 BauGB; § 8 KAG NRW

Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in der Gemeinde Schalksmühle

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für straßenbauliche Maßnahmen der Gemeinde Schalksmühle

Beitragssatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Schalksmühle

Beitrag, Beiträge, Erschließungsbeitrag, Straßenbaubeitrag, Kanalanschlussbeitrag

Kontakt

Sachgebietsleiterin

Gleichstellungsbeauftragte

 

Gemeindeverwaltung Schalksmühle
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58579 Schalksmühle

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