Personen, die aufgrund einer umfassenden gesetzlichen Betreuung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können oder voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung leben, können von der Ausweispflicht befreit werden.
In diesen Fällen ist kein Personalausweis erforderlich.
Stattdessen stellt die Meldebehörde eine offizielle Bescheinigung aus. Dieses gesiegelte Schreiben dient als Nachweis über die Befreiung von der Ausweispflicht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Nachweis über die Immobilität (Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim)
- frühere Ausweisdokumente
- bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht, dass Sie die Befreiung vornehmen müssen
- gültiges Ausweisdokument der Person, welche den Antrag vorlegt
gebührenfrei
Personen, die aufgrund einer umfassenden gesetzlichen Betreuung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können oder voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung leben, können von der Ausweispflicht befreit werden.
In diesen Fällen ist kein Personalausweis erforderlich.
Stattdessen stellt die Meldebehörde eine offizielle Bescheinigung aus. Dieses gesiegelte Schreiben dient als Nachweis über die Befreiung von der Ausweispflicht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Nachweis über die Immobilität (Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim)
- frühere Ausweisdokumente
- bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht, dass Sie die Befreiung vornehmen müssen
- gültiges Ausweisdokument der Person, welche den Antrag vorlegt
gebührenfrei
Personen, die aufgrund einer umfassenden gesetzlichen Betreuung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können oder voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung leben, können von der Ausweispflicht befreit werden.
In diesen Fällen ist kein Personalausweis erforderlich.
Stattdessen stellt die Meldebehörde eine offizielle Bescheinigung aus. Dieses gesiegelte Schreiben dient als Nachweis über die Befreiung von der Ausweispflicht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Nachweis über die Immobilität (Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim)
- frühere Ausweisdokumente
- bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht, dass Sie die Befreiung vornehmen müssen
- gültiges Ausweisdokument der Person, welche den Antrag vorlegt
gebührenfrei
Personen, die aufgrund einer umfassenden gesetzlichen Betreuung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können oder voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung leben, können von der Ausweispflicht befreit werden.
In diesen Fällen ist kein Personalausweis erforderlich.
Stattdessen stellt die Meldebehörde eine offizielle Bescheinigung aus. Dieses gesiegelte Schreiben dient als Nachweis über die Befreiung von der Ausweispflicht.
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
- Nachweis über die Immobilität (Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim)
- frühere Ausweisdokumente
- bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht, dass Sie die Befreiung vornehmen müssen
- gültiges Ausweisdokument der Person, welche den Antrag vorlegt
gebührenfrei
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
Isabell
Giontas
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355/84-239
- i.giontas@schalksmuehle.de
Heike
Scharfenberg
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-237
- Fax
- 02355 84-243
- H.Scharfenberg@schalksmuehle.de
Kiymet
Yazgan
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-236
- Fax
- 02355 84-243
- K.yazgan@schalksmuehle.de
Befreiung von der Ausweispflicht
Personen, die aufgrund einer umfassenden gesetzlichen Betreuung ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können oder voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung leben, können von der Ausweispflicht befreit werden.
In diesen Fällen ist kein Personalausweis erforderlich.
Stattdessen stellt die Meldebehörde eine offizielle Bescheinigung aus. Dieses gesiegelte Schreiben dient als Nachweis über die Befreiung von der Ausweispflicht.
gebührenfrei
- Nachweis über die Immobilität (Hausarzt, Krankenhaus, Pflegeheim)
- frühere Ausweisdokumente
- bei Beantragung durch Dritte: Vollmacht, dass Sie die Befreiung vornehmen müssen
- gültiges Ausweisdokument der Person, welche den Antrag vorlegt
§ 1 Abs. 3 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Kontakt
Gemeindeverwaltung Schalksmühle, Bürger- und Kundenbüro
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Gemeindeverwaltung Schalksmühle, Bürger- und Kundenbüro
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Gemeindeverwaltung Schalksmühle, Bürger- und Kundenbüro
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
