Jugendliche (15 bis einschließlich 17 Jahre), die in das Berufsleben einsteigen, müssen vor Beginn der Beschäftigung ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der bei der Gemeinde am Wohnort beantragt werden muss.
Für die Untersuchung besteht freie Arztwahl.
Nach Beschäftigungsbeginn folgt zwischen dem zehnten und zwölften Monat die erste Nachuntersuchung, sofern die junge Person weiterhin unter 18 ist.
Voraussetzungen:
- Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
Antrag:
- Beantragung online:
Rufen Sie den Online-Antrag unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de auf, melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.
- Beantragung vor Ort (sofern online nicht möglich):
Gehen Sie zu Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder vereinbaren Sie einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID und den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins.
Ärztliche Untersuchung:
- Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
- Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.
- Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.
Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
Gemeinsamer Runderlass- Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Unterlagen, die Sie benötigen:
- ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
Unterlagen, die Sie zur Vorlage beim Arzt oder der Ärztin erhalten:
- Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID
- Erhebungsbogen
Keine
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
Isabell
Giontas
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355/84-239
- i.giontas@schalksmuehle.de
Heike
Scharfenberg
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-237
- Fax
- 02355 84-243
- H.Scharfenberg@schalksmuehle.de
Kiymet
Yazgan
Bürger- und Kundenbüro (Online-Terminvereinbarung Mo. + Di. Nachmittag)
Montag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr
Freitag
08:00 bis 12:00 Uhr
Freitext
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-236
- Fax
- 02355 84-243
- K.yazgan@schalksmuehle.de
Untersuchungsberechtigungsschein
Jugendliche (15 bis einschließlich 17 Jahre), die in das Berufsleben einsteigen, müssen vor Beginn der Beschäftigung ärztlich untersucht werden (Erstuntersuchung).
Für die Untersuchung wird ein Untersuchungsberechtigungsschein benötigt, der bei der Gemeinde am Wohnort beantragt werden muss.
Für die Untersuchung besteht freie Arztwahl.
Nach Beschäftigungsbeginn folgt zwischen dem zehnten und zwölften Monat die erste Nachuntersuchung, sofern die junge Person weiterhin unter 18 ist.
Voraussetzungen:
- Sie sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.
- Sie wollen eine Arbeit aufnehmen.
- Diese Arbeit ist nicht geringfügig und dauert länger als 2 Monate.
Antrag:
- Beantragung online:
Rufen Sie den Online-Antrag unter www.untersuchungsberechtigungsschein.de auf, melden Sie sich mit Ihrem Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion an und geben Sie die weiteren Daten ein. Nach dem Absenden erhalten Sie innerhalb weniger Sekunden den Untersuchungsberechtigungsschein (UBS) mit der sogenannten UBS-ID sowie den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins. Beide Dokumente können gespeichert und ausgedruckt werden.
- Beantragung vor Ort (sofern online nicht möglich):
Gehen Sie zu Ihrem zuständigen Bürgerbüro oder vereinbaren Sie einen Termin für die Ausgabe des Untersuchungsberechtigungsscheins. Zu dem Termin müssen Sie ein Ausweisdokument mitbringen. Sie erhalten den Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID und den ausfüllbaren Erhebungsbogen zur Vorbereitung Ihres Arzttermins.
Ärztliche Untersuchung:
- Sie dürfen selbst entscheiden, von welcher Ärztin oder welchem Arzt Sie sich untersuchen lassen.
- Vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt. Zeigen Sie in der Arztpraxis Ihre UBS-ID (Handy oder UBS-Ausdruck) vor. Zusätzlich empfehlen wir, den Erhebungsbogen zur Erstuntersuchung auszudrucken, von der erziehungsberechtigten Person auszufüllen und unterschreiben zu lassen, damit Sie ihn bei der ärztlichen Untersuchung vorlegen können. Dann geht es bei der Untersuchung schneller.
- Nach der Untersuchung erhalten Sie eine Bescheinigung. Diese legen Sie Ihrer Arbeitgeberin oder Ihrem Arbeitgeber vor Beschäftigungsbeginn vor.
Keine
Unterlagen, die Sie benötigen:
- ein Ausweisdokument mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion
Unterlagen, die Sie zur Vorlage beim Arzt oder der Ärztin erhalten:
- Untersuchungsberechtigungsschein mit UBS-ID
- Erhebungsbogen
Jugendarbeitsschutzgesetz
Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV)
Gemeinsamer Runderlass- Verfahren zur Durchführung und Abrechnung von ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
Hier können Jugendliche, die eine Ausbildung beginnen und unter 18 Jahre alt sind, online einen Untersuchungsberechtigungsschein für eine ärztliche Untersuchung beantragen.
Kontakt
Gemeindeverwaltung Schalksmühle, Bürger- und Kundenbüro
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Gemeindeverwaltung Schalksmühle, Bürger- und Kundenbüro
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
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| Dienstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
Gemeindeverwaltung Schalksmühle, Bürger- und Kundenbüro
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
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| Dienstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und nach Terminvereinbarung 13:30 bis 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
