Stationäre Pflege

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen (Pflegeheim)

Wenn die Pflege zu Hause – zum Beispiel durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst – nicht mehr ausreichend sichergestellt werden kann, kann ein Umzug in ein Pflegeheim notwendig werden.

Reichen die eigenen finanziellen Mittel (z. B. Einkommen, Leistungen der Pflegekasse oder Pflegewohngeld) zur Deckung der Heimkosten nicht aus, besteht die Möglichkeit, Hilfe zur Pflege in einer Einrichtung zu beantragen.

Der Antrag kann beim örtlichen Sozialamt gestellt werden.
Die Bearbeitung erfolgt durch das Sozialamt des Märkischen Kreises in Altena.

Wichtige Hinweise

Bitte beachten Sie folgende Punkte:

  • Keine rückwirkende Leistung:
    Sozialhilfe kann nicht für die Vergangenheit gewährt werden. Informieren Sie das Sozialamt daher spätestens am Tag der Heimaufnahme über einen möglichen Hilfebedarf.
  • Kostenzusage:
    Eine Kostenübernahme kann erst erfolgen, wenn die Aufnahme in das Pflegeheim tatsächlich stattgefunden hat.
  • Bestätigung der Pflegebedürftigkeit:
    Voraussetzung für die Gewährung von Sozialhilfe ist die Bestätigung der Notwendigkeit einer vollstationären Pflege durch die zuständige Pflegekasse (Heimnotwendigkeitsbescheinigung).
    Bitte setzen Sie sich daher rechtzeitig vor der Heimaufnahme mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung.

Vermögensgrenzen:

Sozialhilfe kann nur gewährt werden, wenn das einzusetzende Vermögen

  • bei Einzelpersonen 2.600,00 €
  • bei Ehepaaren 3.214,00 €

nicht übersteigt.

Antrag auf Hilfe zur Pflege (bitte wenden Sie sich an die zuständige Ansprechperson)

§ 61 ff. Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schalksmühle
Rathausplatz 1
58579 Schalksmühle

Öffnungszeiten
Tag
Montag:08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag:08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch:08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag:08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag:08:00 - 12:00 Uhr
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