Übernahme von Schülerfahrkosten
Der Schulträger übernimmt die notwendigen Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler, wenn der Schulweg eine bestimmte Mindestentfernung überschreitet.
Diese beträgt:
- Grundschule (Klassen 1-4): mehr als 2 Kilometer
- Sekundarstufe I (Klassen 5-10): mehr als 3,5 Kilometer
Maßgeblich ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform.
Schülerfahrkarte - Bestätigung der Anschrift
Für die Beantragung einer Schülerfahrkarte wird in der Regel eine Wohnsitzbestätigung des Einwohnermeldeamtes benötigt.
Bitte kommen Sie hierfür mit dem entsprechenden Vordruck im Bürger- und Kundenbüro vorbei.
Den Vordruck erhalten Sie normalerweise im Sekretariat der jeweiligen Schule.
Bei Fragen zur Kostenübernahme oder zur Ausstellung der Bestätigung wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin oder den zuständigen Ansprechpartner.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Für die Bestätigung der Adresse:
- amtliches Ausweisdokument
- Vordruck für Wohnsitzbestätigung (von der Schule)
Übernahme von Schülerfahrkosten
Der Schulträger übernimmt die notwendigen Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler, wenn der Schulweg eine bestimmte Mindestentfernung überschreitet.
Diese beträgt:
- Grundschule (Klassen 1-4): mehr als 2 Kilometer
- Sekundarstufe I (Klassen 5-10): mehr als 3,5 Kilometer
Maßgeblich ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform.
Schülerfahrkarte - Bestätigung der Anschrift
Für die Beantragung einer Schülerfahrkarte wird in der Regel eine Wohnsitzbestätigung des Einwohnermeldeamtes benötigt.
Bitte kommen Sie hierfür mit dem entsprechenden Vordruck im Bürger- und Kundenbüro vorbei.
Den Vordruck erhalten Sie normalerweise im Sekretariat der jeweiligen Schule.
Bei Fragen zur Kostenübernahme oder zur Ausstellung der Bestätigung wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin oder den zuständigen Ansprechpartner.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Für die Bestätigung der Adresse:
- amtliches Ausweisdokument
- Vordruck für Wohnsitzbestätigung (von der Schule)
Übernahme von Schülerfahrkosten
Der Schulträger übernimmt die notwendigen Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler, wenn der Schulweg eine bestimmte Mindestentfernung überschreitet.
Diese beträgt:
- Grundschule (Klassen 1-4): mehr als 2 Kilometer
- Sekundarstufe I (Klassen 5-10): mehr als 3,5 Kilometer
Maßgeblich ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform.
Schülerfahrkarte - Bestätigung der Anschrift
Für die Beantragung einer Schülerfahrkarte wird in der Regel eine Wohnsitzbestätigung des Einwohnermeldeamtes benötigt.
Bitte kommen Sie hierfür mit dem entsprechenden Vordruck im Bürger- und Kundenbüro vorbei.
Den Vordruck erhalten Sie normalerweise im Sekretariat der jeweiligen Schule.
Bei Fragen zur Kostenübernahme oder zur Ausstellung der Bestätigung wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin oder den zuständigen Ansprechpartner.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Für die Bestätigung der Adresse:
- amtliches Ausweisdokument
- Vordruck für Wohnsitzbestätigung (von der Schule)
Übernahme von Schülerfahrkosten
Der Schulträger übernimmt die notwendigen Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler, wenn der Schulweg eine bestimmte Mindestentfernung überschreitet.
Diese beträgt:
- Grundschule (Klassen 1-4): mehr als 2 Kilometer
- Sekundarstufe I (Klassen 5-10): mehr als 3,5 Kilometer
Maßgeblich ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform.
Schülerfahrkarte - Bestätigung der Anschrift
Für die Beantragung einer Schülerfahrkarte wird in der Regel eine Wohnsitzbestätigung des Einwohnermeldeamtes benötigt.
Bitte kommen Sie hierfür mit dem entsprechenden Vordruck im Bürger- und Kundenbüro vorbei.
Den Vordruck erhalten Sie normalerweise im Sekretariat der jeweiligen Schule.
Bei Fragen zur Kostenübernahme oder zur Ausstellung der Bestätigung wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin oder den zuständigen Ansprechpartner.
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Für die Bestätigung der Adresse:
- amtliches Ausweisdokument
- Vordruck für Wohnsitzbestätigung (von der Schule)
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
L.
Weiland
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-247
- Fax
- 02355 84-299
- L.Weiland@schalksmuehle.de
Schülerfahrkosten
Übernahme von Schülerfahrkosten
Der Schulträger übernimmt die notwendigen Fahrtkosten für Schülerinnen und Schüler, wenn der Schulweg eine bestimmte Mindestentfernung überschreitet.
Diese beträgt:
- Grundschule (Klassen 1–4): mehr als 2 Kilometer
- Sekundarstufe I (Klassen 5–10): mehr als 3,5 Kilometer
Maßgeblich ist der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Schule der jeweiligen Schulform.
Schülerfahrkarte – Bestätigung der Anschrift
Für die Beantragung einer Schülerfahrkarte wird in der Regel eine Wohnsitzbestätigung des Einwohnermeldeamtes benötigt.
Bitte kommen Sie hierfür mit dem entsprechenden Vordruck im Bürger- und Kundenbüro vorbei.
Den Vordruck erhalten Sie normalerweise im Sekretariat der jeweiligen Schule.
Bei Fragen zur Kostenübernahme oder zur Ausstellung der Bestätigung wenden Sie sich bitte an die zuständige Ansprechpartnerin oder den zuständigen Ansprechpartner.
Für die Bestätigung der Adresse:
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- Vordruck für Wohnsitzbestätigung (von der Schule)
Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz
Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO)
Diesen Antrag können Sie blanko ausdrucken, händisch ausfüllen und anschließend gemeinsam mit den Original-Belegen an die Gemeindeverwaltung senden.
Diesen Antrag können Sie online ausfüllen und anschließend gemeinsam mit den Original-Belegen an die Gemeindeverwaltung senden.
Kontakt
Gemeindeverwaltung Schalksmühle
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
| Tag | |
|---|---|
| Montag: | 08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
