Anerkennung einer Auslandsscheidung
Eine Scheidung gilt grundsätzlich nur in dem Staat, in dem sie ausgesprochen wurde.
Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist diese Entscheidung in Deutschland in vielen Fällen erst nach einer förmlichen Anerkennung wirksam.
Für Scheidungen durch Gerichte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten besondere Regelungen. Hier ist eine Anerkennung häufig nicht erforderlich.
In allen anderen Fällen muss die Auslandsscheidung in Deutschland anerkannt werden.
Den Antrag können Sie bei dem Standesamt Ihres Wohnortes stellen. Von dort wird Ihr Antrag an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
Wichtig:
Wurde die Ehe durch ein Gericht des Staates geschieden, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich besaßen, ist keine gesonderte Anerkennung notwendig.
Gerne beraten wir Sie persönlich, welche Regelung in Ihrem Fall gilt.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt oder der zuständigen Ansprechperson nach den erforderlichen Unterlagen.
| Verwaltungsgebühr | 25,00 Euro |
Anerkennung einer Auslandsscheidung
Eine Scheidung gilt grundsätzlich nur in dem Staat, in dem sie ausgesprochen wurde.
Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist diese Entscheidung in Deutschland in vielen Fällen erst nach einer förmlichen Anerkennung wirksam.
Für Scheidungen durch Gerichte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten besondere Regelungen. Hier ist eine Anerkennung häufig nicht erforderlich.
In allen anderen Fällen muss die Auslandsscheidung in Deutschland anerkannt werden.
Den Antrag können Sie bei dem Standesamt Ihres Wohnortes stellen. Von dort wird Ihr Antrag an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
Wichtig:
Wurde die Ehe durch ein Gericht des Staates geschieden, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich besaßen, ist keine gesonderte Anerkennung notwendig.
Gerne beraten wir Sie persönlich, welche Regelung in Ihrem Fall gilt.
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt oder der zuständigen Ansprechperson nach den erforderlichen Unterlagen.
| Verwaltungsgebühr | 25,00 Euro |
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
Claudia
Marstedt
Allgemeine Öffnungszeiten Rathaus (Tel. Terminvereinbarung Mo.+Di. Nachmittag)
Montag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr
Mittwoch
08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:00 - 12:00 Uhr
- Anschrift
- 001Rathausplatz 158579Schalksmühle
- Telefon
- 02355 84-219
- Fax
- 02355 84-243
- C.Marstedt@schalksmuehle.de
Scheidungsanerkennung
Anerkennung einer Auslandsscheidung
Eine Scheidung gilt grundsätzlich nur in dem Staat, in dem sie ausgesprochen wurde.
Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist diese Entscheidung in Deutschland in vielen Fällen erst nach einer förmlichen Anerkennung wirksam.
Für Scheidungen durch Gerichte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten besondere Regelungen. Hier ist eine Anerkennung häufig nicht erforderlich.
In allen anderen Fällen muss die Auslandsscheidung in Deutschland anerkannt werden.
Den Antrag können Sie bei dem Standesamt Ihres Wohnortes stellen. Von dort wird Ihr Antrag an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung weitergeleitet.
Wichtig:
Wurde die Ehe durch ein Gericht des Staates geschieden, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich besaßen, ist keine gesonderte Anerkennung notwendig.
Gerne beraten wir Sie persönlich, welche Regelung in Ihrem Fall gilt.
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Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt oder der zuständigen Ansprechperson nach den erforderlichen Unterlagen.
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Kontakt
Gemeindeverwaltung Schalksmühle - Standesamt
Rathausplatz 1
58579
Schalksmühle
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| Dienstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und nach tel. Terminvereinbarung 13:30 - 16:00 Uhr |
| Mittwoch: | 08:00 - 12:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr |
| Freitag: | 08:00 - 12:00 Uhr |
