Scheidungsanerkennung

Anerkennung einer Auslandsscheidung

Eine Scheidung gilt grundsätzlich nur in dem Staat, in dem sie ausgesprochen wurde.

Wurde die Ehe im Ausland geschieden, ist diese Entscheidung in Deutschland in vielen Fällen erst nach einer förmlichen Anerkennung wirksam.

Für Scheidungen durch Gerichte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten besondere Regelungen. Hier ist eine Anerkennung häufig nicht erforderlich.

In allen anderen Fällen muss die Auslandsscheidung in Deutschland anerkannt werden.

Den Antrag können Sie bei dem Standesamt Ihres Wohnortes stellen. Von dort wird Ihr Antrag an das zuständige Oberlandesgericht zur Entscheidung weitergeleitet.

Wichtig:

Wurde die Ehe durch ein Gericht des Staates geschieden, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung ausschließlich besaßen, ist keine gesonderte Anerkennung notwendig.

Gerne beraten wir Sie persönlich, welche Regelung in Ihrem Fall gilt.

Verwaltungsgebühr 25,00 Euro

Bitte erkundigen Sie sich beim Standesamt oder der zuständigen Ansprechperson nach den erforderlichen Unterlagen.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)

Kontakt

Gemeindeverwaltung Schalksmühle - Standesamt
Rathausplatz 1
58579 Schalksmühle

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