Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Sie möchten bei wichtigen Themen in unserer Gemeinde selbst mitentscheiden?
Die Gemeindeordnung NRW (§ 26 GO NRW) gibt Ihnen dazu die Möglichkeit.

Mit einem Bürgerbegehren können Bürgerinnen und Bürger beantragen, dass nicht der Gemeinderat, sondern die Bürgerschaft selbst über eine Angelegenheit entscheidet. Kommt es zur Abstimmung, spricht man von einem Bürgerentscheid.


Wie funktioniert ein Bürgerbegehren?

Ein Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und folgende Punkte enthalten:

  • die konkrete Fragestellung, über die abgestimmt werden soll
  • eine Begründung
  • eine Einschätzung der entstehenden Kosten
  • eine Erklärung über mögliche Zuwendungen (§ 26a GO NRW)

Damit sich der Rat mit dem Anliegen befasst, muss das Bürgerbegehren von einer bestimmten Anzahl stimmberechtigter Bürgerinnen und Bürger unterschrieben werden.

In Nordrhein-Westfalen liegt diese Zahl – je nach Größe der Gemeinde – zwischen 3 % und 10 % der Stimmberechtigten.

Bitte erkundigen Sie sich bei den genannten Ansprechpersonen nach der aktuell geltenden Unterschriftenzahl für die Gemeinde Schalksmühle.


Was passiert nach der Einreichung?

  • Die Verwaltung prüft die eingereichten Unterschriften.
  • Der Rat entscheidet anschließend über die formelle Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
  • Entspricht der Rat dem zulässigen Anliegen nicht, findet innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid statt.
  • Übernimmt der Rat das Anliegen, ist kein Bürgerentscheid mehr erforderlich.

Beispiele

Ein Bürgerbegehren kann sich zum Beispiel beziehen auf:

  • den Bau eines zusätzlichen Kindergartens
  • die Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone
  • die Umgestaltung eines Hallenbades

So haben Sie die Möglichkeit, wichtige Themen aktiv mitzugestalten.

Gemeindeordnung NRW

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Volksentscheid

Kontakt

Sachgebietsleiterin

stellv. Gleichstellungsbeauftragte

 

Gemeindeverwaltung Schalksmühle
Rathausplatz 1
58579 Schalksmühle

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