Hilfe für Gehörlose

Hilfe für Gehörlose erhalten Personen

  • mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbenen Taubheit
  • oder Schwerhörigkeit, die an Taubheit grenzt.

 

Damit Sie Hilfe für Gehörlose erhalten können, ist ein Antrag erforderlich. Der Antrag wird bei der Rentenstelle Schalksmühle gestellt und dann zur Entscheidung an den Landschaftsverband Wesfalen-Lippe weitergeleitet.

 

Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG)

Frau Emina Halilovic

Sachgebiet Soziales
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