In folgenden Bereichen besteht die Pflicht, medizinische Masken (OP-Masken, FFP2-Masken oder vergleichbare Masken z. B. KN95/N95) unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes zu tragen:
Dies gilt nicht für Kinder unter 14 Jahren, soweit sie aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können. In diesem Fall ist eine Alltagsmaske (textile Mund- und Nasenbedeckung) zu tragen.
Im übrigen Dienstleistungsbereich sowie auf Parkflächen von Einzelhandelsgeschäften besteht die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen fort.
In Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel und auf Wochenmärkten darf das Sortiment solcher Waren, die nicht Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs sind, nicht gegenüber dem bisherigen Umfang ausgeweitet werden. Der Betrieb von Bau- und Gartenbaumärkten ist nur zur Versorgung von Gewerbetreibenden zulässig, anderen Personen darf der Zutritt nicht gestattet werden.
Ein Abhol- und Lieferservice von bestellten Waren ist unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen zulässig.
Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist untersagt.
Der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk und so weiter), in der die Lebensmittel erworben wurden im öffentlichen Raum ist vollständig untersagt.
Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes (zum Beispiel Reinigungen, Waschsalons, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Autovermietung) bleiben geöffnet. In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.
Medizinisch notwendige Leistungen von Handwerkern und – unabhängig vom Vorliegen einer eigenen Heilkundeerlaubnis – Dienstleistern im Gesundheitswesen (einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinische Fußpflege, Logopäden, Hebammen und so weiter, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädischen Schuhmachern und so weiter).
Gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen), sind untersagt.
Wir freuen uns, wenn Sie die Angebote der Schalksmühler Geschäfte rege nutzen. Um Ihnen ein Überblick zu verschaffen, haben wir für Sie aktuelle Informationen zu Einkaufsmöglichkeiten sowie Abhol- und Lieferservices in Schalksmühle und dem Märkischen Kreis zusammengestellt. Schauen Sie sich gerne einmal um!