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Kanalanschluss - Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen

Dichtheitsprüfung

Abwasserleitungen müssen dicht sein. Undichte Abwasserleitungen verschmutzen Grundwasser und Boden. Ebenso können defekte Rohre durch ungewollt eindringendes Grundwasser zu einer Überlastung des öffentlichen Kanalnetzes und der Kläranlagen mit erheblichen finanziellen Folgen führen.

Deshalb hat der Gesetzgeber im § 61a Landeswassergesetz NRW die Dichtheit privater Abwasserleitungen gefordert.

Um die rechtlichen Vorschriften möglichst bürgerfreundlich umzusetzen, hat die Gemeinde Schalksmühle im Mai 2011 eine Satzung zur Fristanpassung verabschiedet.

Satzung über die dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen und Fristveränderungen gemäß § 61a Landeswassergesetz mit Anlagen

Die Satzung beinhaltet eine Gebietsaufteilung mit angepassten Fristen.

Demnach hat der Grundstückseigentümer in dem Jahr die Dichtheitsprüfung durchzuführen, indem auch die Gemeinde den öffentlichen Kanal untersucht.
Welches Gebiet mit welcher Frist für Sie relevant ist, finden Sie in den nachfolgenden Verzeichnissen: ( Bitte beachten Sie, dass es sich hier um die Frist für die Prüfung handelt und nicht für eine eventuell erforderliche Sanierung.)

Verzeichnis Fristen nach Straßen

Verzeichnis Fristen nach Gebiete

Gebietspläne

Eine Dichtheitsprüfung für bestehende Anschlussleitungen ist mittels TV-Inspektion ausreichend. Die Bewertung des Zustandes hat nach den Vorgaben der Gemeinde zu erfolgen. Diese sind im folgenden Schadenskatalog aufgeführt.

Schadenskatalog

Auf dieser Grundlage ist die gesamte Grundstücksentwässerungsanlage zu bewerten.

Zustandsbewertung

Der Gemeinde ist innerhalb von 4 Wochen ein Kopie der Dichtheitsbescheinigung sowie eine Kopie des Lageplans einzureichen.

Formular Kanalanschluß - Dichtheitsbescheinigung

Die Entscheidung über eine sich daruas ergebende konkrete Sanierungsfrist obliegt der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Landeswassergesetz NRW


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6 SG Kanalbau und -unterhaltung


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