
Der elektronische Zugang zur Verwaltung der Gemeinde Schalksmühle - insbesondere die Übermittlung elektronischer Dokumente - für eine rechtsverbindliche elektronische Kommunikation zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts und der Verwaltung im Sinne des § 3a Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wird hiermit ausdrücklich zurzeit nicht eröffnet.
Die vorstehende Einschränkung gilt sowohl für die Zugänge per E-Mail-Adresse, für E-Mail-Kontaktformulare als auch für jede Art von Web-Formularen und sonstigen Zugängen. Alle anderen bekannten Mailadressen sowie personenbezogene Mail-Adressen von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Verwaltung, stellen keinen offiziellen Maileingang dar und bewirken keinen rechtsverbindlichen Zugang.
Eine Benachrichtigung über die Nichtverwertbarkeit im Sinne des § 3 a Abs. 1 VwVfG kann in der Regel nicht erfolgen, da damit ein unverhältnismäßig hoher Aufwand verbunden wäre.
Derzeit sind die technischen Voraussetzungen für eine rechtsverbindliche Kommunikation noch nicht gegeben, das heißt, in den Fällen, in denen eine Schriftform (Unterschrift) erforderlich ist, ist eine elektronische Abwicklung noch nicht möglich. Die Gemeinde Schalksmühle arbeitet jedoch an der Eröffnung des Zugangs.
In allen anderen Fällen, in denen es nicht um eine Rechtsverbindlichkeit ankommt, können Sie die veröffentlichten und bekannten E-Mail-Adressen von Einrichtungen, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde natürlich jederzeit dafür nutzen, mit der Gemeinde Schalksmühle in Kontakt zu treten.